Endgültiger Startschuss zur Selbstanzeige
Mit dem letzthin verfassenen Rundschreiben (Nr. 27/E vom 16/7/2015) hat die Einnahmenagentur die letzten Zweifel aus dem Weg geräumt und den endgültigen Startschuss zur Voluntary Disclosure, sprich "Selbstanzeige" gegeben. Insbesonders gab es Präzisierungen bezüglich der Handhabung von Schwarzgeldern die in Banktresoren lagern und bezüglich der Notwendigkeit der Selbstanzeige bei Betroffenen, die einzig und allein bei ausländischen Konten unterschriftsberechtigt waren.
Was müssen Betroffene tun?
Es ist entscheidend, in kürzester Zeit jegliche Unterlagen zum Zweck einer Selbstanzeige bei den jeweiligen ausländischen Bankinstituten anzufordern, um die Übermittlung nach Italien zu ermöglichen.
Ablauf einer Selbstanzeige
- Erstanalyse der Situation zwischen Kunde und Steuerberater/Strafanwalt.
- Einholung der Unterlagen.
- Berechnung der Kosten der Selbstanzeige für den Betroffenen durch den Steuerberater/Strafanwalt.
- Ausarbeitung und Einbringung der Selbstanzeige beim lokalen Büro der Einnahmenagentur.
- Bewertung des Antrages und der Unterlagen seitens der Einnahmeagentur.
- Verhandlung zwischen Einnahmenagentur und Steuerberater/Strafanwalt im Namen des Betroffenen.
- Überweisung der mit der Einnahmeagentur vereinbarten Steuern und Strafen.
- Physische (Überweisung ins Inland) und/oder juridische (das Vermögen bleibt im Ausland mittels Treuhandgesellschaft oder Versicherungsmantels) Rückführung des Vermögens.
- Mitteilung der Einnahmenagentur an die Gerichtsbehörde, dass dem Antrag stattgegeben wurde, die Begleichung der Steuern und Strafen erfolgt und somit das Verfahren abgeschlossen ist.
Wie hoch sind die Kosten?
Die Kosten der Selbstanzeige werden einerseits durch die nachzuzahlenden Steuern und Strafen bestimmt; andererseits aber auch durch die Kosten der Freiberufler, welche den Antrag auf Selbstanzeige für den Kunden vorbereiten und einreichen. Letztere Kosten hängen auch davon ab, wie schnell und wie vollständig die Unterlagen vorgelegt werden. Jede Verzögerung und jede Ungenauigkeit kostet zusätzlich.
Wie lange haben Betroffene Zeit?
Innerhalb 30. September 2015 müssen die Anträge eingereicht werden. Diesbezüglich wird es wohl zur in Italien üblichen "proroga" kommen. Trotzdem werden sich die Anträge gegen Ende der Fristen immer mehr stauen, und der Betroffene riskiert, keinen Freiberufler zu finden, welcher Zeit hat, sich seinem Antrag zu widmen. In jedem Fall steigen dann die Bearbeitungskosten.
Betroffene sollten die Möglichkeit zur Selbstanzeige sehr ernst nehmen. Die strafrechtlichen Konsequenzen sind schwerwiegend.
Alternativen für die Zukunft
Mit dem Modell „AlpenBank- inländische Vermögensverwaltung mit ausländischer Depotbank“ finden Privatkunden eine maßgeschneiderte Alternative zur Organisation ihres Vermögens im Ausland.
Die Vorteile liegen auf der Hand:
- Das Vertragsverhältnis bezüglich der Vermögensverwaltung zwischen Kunde/Bank wird von der italienischen Gesetzgebung/ Aufsicht geregelt; nur das Vertragsverhältnis zwischen Kunde/Depotbank wird von der ausländischen Gesetzgebung/Aufsicht/ Einlagensicherung geregelt (=grössere Rechtssicherheit zu Gunsten des Kunden und Schutz vor Zugriff auf die Depots).
- Führung der Vermögensverwaltung im Inland, jedoch Depot des Vermögens im Ausland (=internationale Diversifikation des Vermögens; gleichzeitig Kosten- und Zeitersparnis, da Auslandsfahrten wegfallen).
- Alpenbank agiert, da inländischer Vermögensverwalter, kostenlos als Steuersubstitut für den Kunden und führt jährlich anfallende Renditesteuern an den italienischen Staat gesetzeskonform ab: damit entfällt jegliche Verpflichtung der Nennung des Vermögens im sog. Quadro RW der Steuererklärung und jegliche Mehrarbeit seitens der Steuerberater bzw. Einschaltung einer Treuhandgesellschaft oder eines Versicherungsmantels (=elegante Kostenersparnis).
- Durch die vorgeschlagene AlpenBank Neuerung kann der Kunde auch im Ausland, identisch wie im Inland, zwischen drei (bisher nur zwei) Steueroptionen im Ausland wählen: Besteuerung mittels Steuererklärung (Selbstbesteuerung), Ersatzbesteuerung für Vermögensverwaltungen sowie Ersatzbesteuerung Wertpapierverwaltung; und somit immer für sich die individuell günstigste Besteuerung wählen (=Steueroptimierung; überhaupt seit Einführung der einheitlichen 26% Besteuerung der Kapitalerträge).
Teilnahme für Steuerberater an der "Task Force Voluntary Disclosure"
Die Ziele der Task Force Voluntary Disclosure sind:
- Eine umfassende Dienstleistung an den Freiberufler und seinen Kunden anzubieten
- Die Professionalität des umfangreichen und komplexen Verfahrens zu sichern
- Die besten Lösungen für die Verwaltung des offengelegten Vermögens anzubieten
Möchten sie an der Taskforce teilnehmen? Unterzeichnen Sie bitte das beigelegte Formular: Formular zur Teilnahme an der Task Force Voluntary Disclosure
Gesetzgebung und Rundschreiben
- D.L. 29.09.2015
- L. 15.12.2014 n.186
- Rundschreiben 30/E vom 11.08.2015 mit dazugehöriger Pressemeldung
- Rundschreiben 27/E vom 16.07.2015
- Rundschreiben 10/E vom 13.03.2015
- Abmachung zwischen Italien - Schweiz mit dem dazugehörigen Protokoll
- Abmachung zwischen Italien - Lichtenstein mit dem dazugehörigen Protokoll
- Abmachung zwischen Italien - Monaco mit dem dazugehörigen Protokoll
- "Documento di studio" der Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater von Mailand
- Fragen und Antworten der Regionsdirektion Lombardei und der Regionsdirektion Piemont
- Link zum Formular und Anleitung zur Selbstanzeige und zum Software für die Ausfüllung und Kontrolle
Präsentationen der Veranstaltung von Banca d'Italia mit Redner der AlpenBank
Präsentation Dott. Atzwanger Michael
Präsentation Dott. Bandera Antonio
Präsentation Dott. Clemente Claudio
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E-Mail: private-banking@alpenbank.it
Tel.: +39 0471 30 14 61